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Wer Tiere betäubungslos Schlachten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Voraussetzungen sind, dass

  • das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
  • die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
  • die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

 

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

 

Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers,
  • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt,
  • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen),
  • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten,
  • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen,
  • Schächtungszeitraum,
  • Ort der Schächtung,
  • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden,
  • Verbleib des Fleisches,
  • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen,
  • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs und
  • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden.

 

Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Tierschutz

 


Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz

+49 4621 9615-0
+49 4621 9615-33
vetamt[at]schleswig-flensburg.de
Bellmannstraße 26
24837 Schleswig

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein