Übergangsgeld für Rentenversicherte beantragen
Erhalten Sie eine Rehabilitationsleistung von der Rentenversicherung und endet Ihr Anspruch auf Lohn- oder Entgeltfortzahlung, dann könnten Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld haben.
Das Übergangsgeld dient der wirtschaftlichen Absicherung des Rehabilitanden während der Leistung.
Voraussetzung ist, dass Sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Dies ist zum Beispiel immer der Fall, wenn Sie vorher sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen haben.
Dies gilt auch für den vorherigen Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Auch hier zahlen Ihre Krankenkasse oder das Arbeitsamt Beiträge zur Rentenversicherung.
Erhalten Sie eine medizinische Leistung zur Rehabilitation, ist Folgendes zu beachten:
- Wenn Sie vor der medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II bekommen haben und unmittelbar davor eine Leistung war, aufgrund welcher Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (Nahtlosigkeit), haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II.
- Ansonsten zahlt Ihnen das Job-Center während der medizinischen Reha das Arbeitslosengeld II weiter.
Wenn Sie Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben, gilt:
- Es besteht immer ein Anspruch auf Übergangsgeld, auch wenn Sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
- Hier wird dann eine Einstufung nach Qualifikationsgruppen vorgenommen.
- Zugrunde gelegt wird die höchste berufliche Qualifikation, die Sie in Ihrem Berufsleben erworben haben.
- Falls Sie Beiträge im maßgeblichen Bemessungszeitraum gezahlt haben, findet bei Umschulungen eine Vergleichsberechnung mit der Qualifikationsgruppe statt. Das höhere Übergangsgeld kommt zur Auszahlung.
Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt grundsätzlich 75 Prozent beziehungsweise 68 Prozent Ihres zuvor bezogenen Netto-Arbeitsentgelts. Dies ist unter anderem davon abhängig, ob Sie ein Kind im Sinne des Gesetzes haben (Kindergeldbezug). Dann wird das höhere Übergangsgeld gezahlt. Dies gilt sowohl für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Kurztext
- Übergangsgeld für Rentenversicherte Berechnung
- Anspruch nur für Versicherte, nicht für Angehörige
- Voraussetzung: Rehabilitationsleistung von der Rentenversicherung
- kein Anspruch (mehr) auf Lohn- oder Entgeltfortzahlung
- vorher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt
- Anspruch kann auch bestehen, wenn vorher Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
- zuständig: Deutsche Rentenversicherung (DRV)
Sie erhalten die für die Beantragung von Übergangsgeld erforderlichen Unterlagen (Formulare) von uns zusammen mit dem Bewilligungsbescheid für Ihre Leistung. Je nach Fall sind verschiedene Schritte und Formulare erforderlich.
Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmende bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation:
- Bestätigt Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber, dass sie oder er Ihnen während der gesamten Dauer der Rehabilitationsleistung das Entgelt weiterzahlt, brauchen sowohl Sie als auch Ihre Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse nichts zu veranlassen.
- Sofern die Entgeltfortzahlung ganz oder teilweise entfällt, haben Sie für die Zeit der Rehabilitationsleistung grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld.
- In diesem Fall müssen Sie die Formulare G0513 Hinweise für den Arbeitgeber, G0514 Erläuterungen zur Entgeltbescheinigung für den Arbeitgeber, G0515 Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld, mit dem Einladungsschreiben der Rehabilitations-Einrichtung kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
- Sind Sie bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt, fordern Sie bitte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) weitere Entgeltbescheinigungen an. Die Daten, die die DRV von Ihrer Krankenkasse benötigt, wie zum Beispiel Vorerkrankungszeiten oder Ende der Entgeltfortzahlung, fordert die DRV elektronisch bei Ihrer Krankenkasse an.
- Sollten Sie Übergangsgeld beantragen, benötigt die DRV von Ihnen in jedem Fall kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung das ausgefüllte Formular G0512 Erklärung der Versicherten/des Versicherten.
Für Beziehende von Krankengeld unmittelbar vor der Rehabilitationsleistung:
- Die DRV benötigt von Ihnen kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung das Formular G0512 Erklärung der Versicherten/des Versicherten. Die von der DRV für eine Übergangsgeldberechnung benötigten Daten, fordern die DRV anschließend elektronisch bei Ihrer Krankenkasse an.
- Ihr Übergangsgeld wird aus den Entgeltdaten berechnet, die Ihrer Krankengeldberechnung zugrunde gelegen haben.
Für Beziehende von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit:
- Die DRV benötigt von Ihnen kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung das Formular G0512 Erklärung der Versicherten/des Versicherten.
- Darüber hinaus müssen Sie dem Arbeitsamt den Beginn der Rehabilitationsleistung mitteilen. Sie erhalten dann vom Arbeitsamt einen Aufhebungsbescheid über die Einstellung des Arbeitslosengeldes, der der DRV vorzulegen ist. Diese zahlt dann Übergangsgeld für die Dauer der Rehabilitationsleistung in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, wenn der Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegen hat.
Für Beziehende von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit vom Bezug des Krankengeldes bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung (Aussteuerung):
- Die DRV benötigt von Ihnen kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung das Formular G0512 Erklärung der Versicherten/des Versicherten .
- In diesem Fall sind die Berechnungsgrundlagen des Krankengeldes für die Berechnung Ihres Übergangsgeldes maßgebend. Die erforderlichen Unterlagen fordert die DRV elektronisch bei Ihrer Krankenkasse an.
Für Beziehende von Arbeitslosengeld II vom Träger der Grundsicherung:
- Das Arbeitslosengeld II wird vom Jobcenter - Träger der Grundsicherung - für die Zeit der Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlt.
- Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Anspruch auf Übergangsgeld haben. Dann erstattet die DRV dem Jobcenter die Aufwendungen. Sie müssen dem Jobcenter Beginn und Ende der Reha-Leistung mitteilen.
Für Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe - zum Beispiel Umschulungen - gelten die obigen Aussagen grundsätzlich in gleicher Form, jedoch sind hier andere Formulare zu übersenden:
- Für die Dauer der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe haben Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld. Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld sind grundsätzlich das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt, wenn Ihre letzte Beschäftigung zu Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurück liegt. Liegt Ihre letzte Beschäftigung länger als 3 Jahre zurück, wird ein Übergangsgeld aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer nachgewiesenen höchsten beruflichen Qualifikation entspricht, berechnet.
- Zur Berechnung und Auszahlung des Übergangsgeldes benötigt die DRV von Ihnen das Formular G0532 Erklärung der Versicherten/des Versicherten vollständig ausgefüllt zurück. Die Formulare G0533 Hinweise für den Arbeitgeber, G0534 Erläuterungen zur Entgeltbescheinigung für den Arbeitgeber und G035 Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld leiten Sie bitte möglichst umgehend unter Angabe des Beginns der Leistung an die Arbeitgebenden weiter, bei dem Sie zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt waren.
- Sollten Sie im Bezug von Krankengeld sein, wird die DRV die erforderlichen Daten elektronisch bei Ihrer Krankenkasse anfordern. Beziehen Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, müssen Sie die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter über den Beginn der Leistung informieren.
- Bitte weisen Sie die höchste von Ihnen erworbene berufliche Qualifikation - zum Beispiel Gesellin oder Geselle, Meisterin oder Meister oder Studium - in geeigneter Form nach.
Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.
Voraussetzungen
- Sie müssen im maßgeblichen Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.
- Dies ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn Sie unmittelbar vor der Leistung in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben, oder eine Leistung wie Krankengeld, Arbeitslosengeld beziehen, welches aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet wurde.
- Selbstständige müssen im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten. Jedoch sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse die oben angegebenen Formulare möglichst kurz vor Beginn Ihrer Leistung an die DRV senden, damit diese Ihr Übergangsgeld zeitnah berechnen und auszahlen kann.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der ausgefüllten Formulare und von der Tatsache, ob von anderen Stellen Erstattungsansprüche eingehen. In aller Regel dauert die Bearbeitungszeit 2 Wochen, wenn die DRV keine Rückfragen hat.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
- Formularpaket Übergangsgeld (verschiedene Formulare je nach Fall)
§ 20 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
§ 21 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Rechtsbehelf
- Widerspruch:
Detaillierte Informationen können Sie dem Bescheid über Ihren Reha-Antrag entnehmen. - Klage vor dem Sozialgericht:
Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Ansprechpartner
Ihr zuständiger Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung
Servicezeiten
Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19:30 Uhr
Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein