Übertragung der Bergbaubewilligung beantragen
Wenn Sie die bergbauliche Bewilligung an eine dritte Person übertragen wollen, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde.
Wenn Sie oder Ihr Betrieb eine bergbauliche Bewilligung zum Aufsuchen von Bodenschätzen haben, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise an Dritte übertragen. Dazu benötigen Sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde.
Kurztext
- Bergbau Bewilligung Übertragung
- eine bergbauliche Bewilligung kann an Dritte übertragen werden
- die zuständige Behörde muss der Übertragung zustimmen
- die Zustimmung der zuständigen Behörde muss schriftlich erfolgen
- für die Zustimmung der Behörde müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein
- Beantragung über
- Online-Portal "BergPass" oder
- direktbei der zuständigen Behärde
- zuständig: zuständige Bergbehörde des Landes, in dem die Bewilligung liegt
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).
Sie können die Übertragung Ihrer Bewilligung online über die Plattform BergPass oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Übertragung einer Bewilligung online beantragen:
- Rufen Sie die OnlinePlattform BergPass auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Übertragung einer Bewilligung schriftlich beantragen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen per Post dort ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird diese sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Sie erhalten einen Bescheid per Post, in der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird.Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
- Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.
Voraussetzungen
Sie haben nachzuweisen, dass der Dritte, auf den die Bewilligung ganz oder teilweise übertragen werden soll,
- die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die nötige Finanzierung für eine ordnungsgemäße Gewinnung bereitstellen kann,
- die planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nicht gefährdet wird,
- keine Bodenschätze beeinträchtigt, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt.
Nachweise:
- Zivilrechtlicher Kaufvertrag
- Vorlage von Handelsregisterauszügen
- Nachweis, dass der Dritte für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und Gewinnung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten die erforderlichen Mittel aufbringen kann
§ 22 Absatz 1 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 22 Absatz 1 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 11 Nummer 4 bis 10 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Bundesberggesetz (BBergG)
Rechtsbehelf
Für Schleswig-Holstein gilt:
- Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
- Gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
+49 5323 9612-200
poststelle-hannover[at]lbeg.niedersachsen.de
www.lbeg.niedersachsen.de
An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein