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Wenn Sie beschränkt steuerpflichtig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen.

Die Veranlagung ist ein förmliches Verfahren, bei welchem Sie insbesondere Ihre Steuererklärung(en) einreichen und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ermittelt. Die Steuer wird in einem Bescheid festgesetzt.

Sind Sie beschränkt steuerpflichtig und erzielen ausschließlich Einkünfte aus

  • künstlerischen
  • sportlichen
  • artistischen
  • unterhaltenden oder
  • ähnlichen Darbietungen oder
  • aus deren Verwertung sowie
  • aus Aufsichtsratstätigkeiten,

dann können Sie für Ihre Einkünfte die Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beim BZSt beantragen.

Beschränkt steuerpflichtig sind Sie, wenn

  • Sie in Deutschland keinen Wohnsitz haben und
  • sich hier auch nicht längerfristig aufhalten,
  • jedoch in Deutschland Einkünfte erzielen.

Juristische Personen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn

  • sie ihre Geschäftsleitung und
  • ihren Sitz nicht in Deutschland haben,
  • jedoch in Deutschland Einkünfte erzielen.

Stellen Sie einen Antrag auf Veranlagung, wird die Steuer auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet.

Die Einkünfte sind der Betrag, der von dem Zahlenden an Sie gezahlt werden muss. Wenn der Zahlende die Steuer von diesem Betrag abgezogen und Ihnen den restlichen Betrag ausgezahlt hat, kann die Anrechnung des Steuerabzugsbetrags sowie des zugehörigen Solidaritätszuschlags auf die festgesetzte Steuer erfolgen. Als Nachweis müssen Sie die vom Zahlenden ausgestellten Steuerbescheinigungen der Steuererklärung beizufügen.

Ihren Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen Sie durch Abgabe einer Steuererklärung schriftlich per Post beim BZSt.

Hinweis
Falls Sie in Deutschland noch andere Einkünfte haben, dann müssen Sie die Steuererklärung bei dem Finanzamt einreichen, in dessen Bezirk sich Ihr Vermögen befindet oder Sie Ihre Tätigkeit überwiegend ausgeübt haben. An dieses Finanzamt wenden Sie sich auch, wenn Sie Fragen haben. Andere Einkünfte sind zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung.

Kurztext

  • Veranlagungsverfahren nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG Durchführung
  • Beantragung einer Veranlagung für beschränkt steuerpflichtige Personen
  • Anträge können stellen:
    • natürliche Personen,
      • die in der Europäischen Union (EU) oder
      • dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wohnen oder sich hier längerfristig aufhalten,
      • die Staatsangehörige der EU oder des EWR sind und
      • in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind
    • juristische Personen
      • die in der EU oder
      • dem EWR ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz haben und
      • in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind
  • beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Deutschland Einkünfte erzielen, jedoch
    • nicht in Deutschland wohnen und
    • sich nicht längerfristig in Deutschland aufhalten,
    • keine Geschäftsleitung und
    • keinen Sitz in Deutschland haben.
  • beschränkt steuerpflichtige Personen können eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für Einkünfte aus
    • künstlerischen
    • sportlichen
    • artistischen
    • unterhaltenden oder
    • ähnlichen Darbietungen oder
    • aus deren Verwertung sowie
    • aus Aufsichtsratstätigkeiten beantragen.
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Beantragung über: Antrag auf Veranlagung wird durch die Abgabe der Steuererklärung schriftlich per Post beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

 

Die Steuererklärung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

  • Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Füllen Sie die Steuererklärung entsprechend dem jeweiligen Kalenderjahr aus.
  • Schicken Sie alle Unterlagen unterschrieben per Post an das BZSt.
  • Das BZSt schickt Ihnen nach Prüfung Ihrer Unterlagen Ihren Steuerbescheid zu.

Voraussetzungen

Die Veranlagung zur Einkommensteuer können beantragen:

  • natürliche Personen,
    • die in der Europäischen Union (EU) oder
    • dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wohnen oder sich hier längerfristig aufhalten,
    • Staatsangehörige eines Staates der EU oder des EWR sind und
    • in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.

Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer können beantragen:

  • juristische Personen,
    • die in der Europäischen Union (EU) oder
    • dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz haben und
    • in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist: 4 Jahre

  • die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist
  • die Frist kann nicht verlängert werden

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: 2 bis 6 Monate

 

  • keine

 

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Steuererklärung
    • Falls Sie eine natürliche Person sind: Einkommensteuererklärung
    • Falls Sie eine juristische Person sind: Körperschaftsteuererklärung

 


Ansprechpartner

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

+49 228 406-0
+49 228 406-2661
poststelle[at]bzst.bund.de
www.bzst.de
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Montag: 09:00 – 16:00 Uhr

Dienstag: 09:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch: 09:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr

Freitag: 09:00 – 16:00 Uhr

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern

+49 228 406-1200
+49 228 406-3200
abzugsteuer[at]bzst.bund.de
www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Abzugsteuer/Abzugsteuer_allgemein/kontakt_node.html
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Montag 09:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 15:00 Uhr
Freitag 09:00 – 15:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein