Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Eine Ergänzungspfleger wird bestellt, wenn die Eltern/der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten verhindert sind/ist.

Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person. Eine Pflegerin/ein Pfleger wird bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist. Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird. Die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers werden bei der Bestellung auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.

Den Pfleger bestellt das Familiengericht am jeweiligen Amtsgericht.

 

  • An das Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt oder
  • an das Familiengericht am Amtsgericht.

Gerichtsverzeichnis

 


Ansprechpartner

Amtsgericht Schleswig

+49 4621 815-0
+49 4621 815-311
verwaltung[at]ag-schleswig.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGSchleswig
Lollfuß 78
24837 Schleswig

Postanschrift:
24821 Schleswig

Kreis Schleswig-Flensburg - Fachbereich Jugend und Familie

Moltkestraße 25
24837 Schleswig

Frau Maryam Völkert

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Fachbereich Jugend und Familie

Frau Maryam Völkert

Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Fachbereich Jugend und Familie

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein