Wilden Müll melden
Wenn Sie wilden Müll melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises.
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.
Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.
Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Kann der Verursacher des wilden Mülls ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Kurztext
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen, am Straßenrand oder vor Häusern und Gärten außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.
Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises.
Zuständige Stelle
Landesbehörden
Wilden Müll melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.
keine
- Beschreibung des Fundortes
- gegebenenfalls Fotos des Fundortes
Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 6 Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG)
Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie sich in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen Ihren Willen auf Ihrem Grundstück abgelagert wurde.
Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung von wildem Müll verantwortlich.
Ansprechpartner
Stadt Schleswig - Sachgebiet Allgemeine Gefahrenabwehr / Zentrale Bußgeldstelle
ordnungswesen[at]schleswig.de
www.schleswig.de/startseite
Rathausmarkt 1
24837 Schleswig
Montag - Freitag von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungzeiten haben können.
Bitte vereinbaren Sie für das Einwohnermeldeamt, das Standesamt und für Gewerbeangelegenheiten einen Termin. Am Dienstag während der Öffnungszeiten können Sie das Einwohnermeldeamt ohne Termin besuchen. Termine für das Einwohnermeldeamt und für Gewerbeangelegenheiten können unkompliziert über unsere Online-Terminvergabe vereinbart werden. Für alle anderen Bereiche wird die Vereinbarung eines Termins empfohlen.
Herr Martens
Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Allgemeine Gefahrenabwehr / Zentrale Bußgeldstelle
Kontakt herunterladen
+49 4621 814-322
+49 4621 814-329
ordnungswesen[at]schleswig.de
Herr Martens
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein