Abweichung, Ausnahme und Befreiung bei Bauvorhaben beantragen, für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist
Weicht Ihr Bauvorhaben von den geltenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften ab, können Sie die notwendige Abweichung, Ausnahme oder Befreiung auch isoliert beantragen, wenn ihr Bauvorhaben keiner Baugenehmigung bedarf.
Bei Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, können Sie Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften eigenständig, das heißt ohne Baugenehmigung, beantragen.
Sollen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zu örtlichen Bauvorschriften für verfahrensfreie Vorhaben erteilt werden, entscheidet die Gemeinde über Ihren Antrag.
Kurztext
- Über Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen wird bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren entschieden. Ist eine Baugenehmigung für das Vorhaben nicht erforderlich, ist über Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen isoliert zu entscheiden.
- Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen können zulässig sein, wenn öffentliche Belange und öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berücksichtigt werden.
- Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen ist zu begründen.
- Die Gemeinde entscheidet über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für verfahrensfreie Bauvorhaben. Im Übrigen entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.
Untere Bauaufsichtsbehörde
Eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung für die Abweichung baurechtlicher Vorschriften für ein verfahrensfreies Vorhaben beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform.
Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das Mein Unternehmenskonto benötigt.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise der Gemeinde ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde beziehungsweise die Gemeinde prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten dann die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung sowie einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühren.
Voraussetzungen
Der geplanten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung stehen öffentliche Belange und die öffentliche-rechtlich geschützten Belange der Nachbarn nicht zwingend entgegen.
Die Kostenhöhe ist abhängig von der Dauer der Amtshandlung.
- Formloser Antrag
- Begründung
Ansprechpartner
Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht
Bauaufsicht[at]stadt-schleswig.sh
www.schleswig.de/startseite
Gallberg 4
24837 Schleswig
Aufgrund personeller Engpässe ist die Erreichbarkeit der Unteren Bauaufsicht bis auf Weiteres eingeschränkt.
Die telefonische Erreichbarkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schleswig (Kontaktdaten siehe rechts) ist bis auf Weiteres:
montags, dienstags und donnerstags von 08:30 bis 12:00 Uhr sowie
donnerstags 14:00 bis 16:00 Uhr, E-Mail-Adresse: bauaufsicht[at]schleswig.de
Die Öffnungszeiten sind nach vorheriger Terminvereinbarung:
donnerstags von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr sowie
jeden ersten Donnerstag im Monat von 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr.
Frau Friedrich
Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Bauaufsicht
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+49 4621 814-430
+49 4621 814-439
bauaufsicht[at]schleswig.de
Herr Kreutzer
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Frau Manke
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Herr Wolff
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein