Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
Wer für einen kurzen Zeitraum einen Gaststättenbetrieb aufnehmen möchte (z.B. im Rahmen eines Volksfestes), benötigt eine vorübergehende Erlaubnis.
Direkt online beantragen:
Leistung über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragen Gaststättenbetrieb: vorübergehende ErlaubnisSie beabsichtigen, während eines besonderen Anlasses (z.B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (z.B. Ausschankwagen, Bierzelt) aufzunehmen? Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) ermöglicht das unter erleichterten Voraussetzungen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
Diese Erlaubnis ist nur bei einem erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb notwendig. Sie benötigen die Erlaubnis nicht, wenn Sie ausschließlich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.
Die Gestattung kann nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden. So wird zum Beispiel die Stelle, an der Ihr gestattetes Bierzelt stehen darf, in der Erlaubnis festgelegt. Unabhängig von der Gestattung des Gaststättenbetriebes benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung zur Aufstellung des Zeltes/Wagens und ähnliches. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis / Gestattung steht ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Keine
Derzeit fallen gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 Euro an.
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000,00 Euro zulässig. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Über notwendige Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall.
- § 12 Gaststättengesetz (GastG),
- § 56 Abs.3 b Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.4.8 - VwGebV.
Die Antragsformulare müssen der Anlage zur Gaststättenverordnung (GastVO) entsprechen.
- Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen
- Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis) beantragen
- Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
- Reisegewerbekarte beantragen
- Tiere: Schlachten - Erlaubnis
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Stadt Schleswig - Sachgebiet Marktwesen / Gewerbeangelegenheiten
gewerbe[at]stadt-schleswig.sh
www.schleswig.de/startseite
Rathausmarkt 1
24837 Schleswig
Montag - Freitag von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungzeiten haben können.
Bitte vereinbaren Sie für das Einwohnermeldeamt, das Standesamt und für Gewerbeangelegenheiten einen Termin. Am Dienstag während der Öffnungszeiten können Sie das Einwohnermeldeamt ohne Termin besuchen. Termine für das Einwohnermeldeamt und für Gewerbeangelegenheiten können unkompliziert über unsere Online-Terminvergabe vereinbart werden. Für alle anderen Bereiche wird die Vereinbarung eines Termins empfohlen.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein