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Die Haltung von Nutztieren muss der zuständigen Behörde angezeit werden.

Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Dies betrifft folgende Tierarten:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Einhufer,
  • Hühner,
  • Enten,
  • Gänse,
  • Fasane,
  • Perlhühner,
  • Rebhühner,
  • Tauben,
  • Truthühner,
  • Wachteln,
  • Laufvögel,
  • Gehegewild,
  • Kameliden,
  • andere Klauentiere,
  • Fische aus Aquakulturbetrieben,
  • Bienen.

Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer.

 

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

 

Die Anzeige muss vor Beginn der Tierhaltung erfolgen.

 

In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name,
  • Anschrift,
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker),
  • Nutzungsart der Tiere und
  • Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort).

 

  • §§ 26 Abs. 1, 45 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV),
  • § 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV),
  • § 2 Abs. 1 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV).

ViehVerkV

§ 1a BienSeuchV

§ 2 FischSeuchV

 


Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz

+49 4621 9615-0
+49 4621 9615-33
vetamt[at]schleswig-flensburg.de
Bellmannstraße 26
24837 Schleswig

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein