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Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen Veräußerin / Veräußerer und Erwerberin / Erwerber eines Grundstücks.

Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen der Veräußerin/dem Veräußerer und der Erwerberin/dem Erwerber eines Grundstücks. Beide müssen diese Einigungserklärung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Notarin/einem Notar abgeben.

Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Um die Interessen der Erwerberin/des Erwerbers zu schützen, wird in der Regel auf entsprechende Belehrung der Notarin/des Notars im Grundbuch die Auflassung vorgemerkt, bis die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.

 

An die Grundbuchämter, die bei den Amtsgerichten geführt werden.

Gerichtsverzeichnis

 

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Informationen zu Gerichten und Justizbehörden

 


Ansprechpartner

Amtsgericht Schleswig

+49 4621 815-0
+49 4621 815-311
verwaltung[at]ag-schleswig.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGSchleswig
Lollfuß 78
24837 Schleswig

Postanschrift:
24821 Schleswig

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein