Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
Bestimmte Personen, die steuerberatend tätig werden möchten, können von der Steruerberaterprüfung befreit werden.
Nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) werden von der Steuerberaterprüfung befreit:
- Professoren, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben,
- ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind,
- ehemalige Beamte des höheren und gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte.
An die Steuerberaterkammer des Landes, in dem Sie hauptberuflich tätig sind beziehungsweise Ihren (überwiegenden) Wohnsitz haben.
Genaue Auskünfte über die Fristen erteilt die zuständige Stelle.
Es wird eine Gebühr von 200,00 Euro erhoben.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und zum beruflichen Werdegang,
- Passbild,
- Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit
(beziehungsweise der Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.
Die Bescheinigung muss Angaben enthalten über:
- Die Beschäftigungszeit (Beginn/ Ende der Tätigkeit),
- die Art des Beschäftigungsverhältnisses (zum Beispiel Angestellter, Beamter),
- die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden),
- Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
- die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (zum Beispiel Elternzeit/ Erziehungsurlaub, Beurlaubung, Wehr- oder Zivildienst, längere Krankheitszeiten).
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer.
Ansprechpartner
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Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein