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Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.

Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

  • für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
  • die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

Kurztext

  • Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder von Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen Entgegennahme
  • Die Anzeige hat für die Errichtung der Anlage oder die wesentliche Änderung zu erfolgen oder
  • Bei Maßnahmen, die zur Änderung der Gefährdungsstufe der Anlage führen
  • Die Anzeigepflicht besteht nur für prüfpflichtige Anlagen
  • Für die Anzeige von Heizölverbraucheranlagen ist das Anzeigeformular oder der Onlinedienst „Anzeige Heizölverbraucheranlagen" zu verwenden.
  • Die Anzeige muss mindestens 6 Wochen im Voraus der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.
  • Zuständig: die unteren Wasserbehörden der Kreise beziehungsweise der kreisfreien Städte.

 

In Schleswig-Holstein sind die unteren Wasserbehörden der Kreise beziehungsweise der kreisfreien Städte zuständig.

 

Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

  • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
  • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

 

  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

 


Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Wasserwirtschaft

+49 4621 87-0
+49 4621 87-588
info[at]schleswig-flensburg.sh-kommunen.de-mail.de
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz

+49 4621 87-0
+49 4621 87-569
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Frau Esther Jung

Mitarbeiter Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz

Herr Marc Karges

Mitarbeiter Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz

Frau Ulrike Wolff-Nissen

Mitarbeiter Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein