Gefährliche Hunde: Zuchtverbot
Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten.
Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. In Schleswig-Holstein gibt es keine Ausnahme von dem Verbot der Züchtung gefährlicher Hunde gemäß § 15 Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG).
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Ansprechpartner
Stadt Schleswig - Sachgebiet Allgemeine Gefahrenabwehr / Zentrale Bußgeldstelle
ordnungswesen[at]schleswig.de
www.schleswig.de/startseite
Rathausmarkt 1
24837 Schleswig
Montag - Freitag von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungzeiten haben können.
Bitte vereinbaren Sie für das Einwohnermeldeamt, das Standesamt und für Gewerbeangelegenheiten einen Termin. Am Dienstag während der Öffnungszeiten können Sie das Einwohnermeldeamt ohne Termin besuchen. Termine für das Einwohnermeldeamt und für Gewerbeangelegenheiten können unkompliziert über unsere Online-Terminvergabe vereinbart werden. Für alle anderen Bereiche wird die Vereinbarung eines Termins empfohlen.
Herr Martens
Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Allgemeine Gefahrenabwehr / Zentrale Bußgeldstelle
Kontakt herunterladen
+49 4621 814-322
+49 4621 814-329
ordnungswesen[at]schleswig.de
Herr Martens
Mitarbeiter Stadt Schleswig - Sachgebiet Allgemeine Gefahrenabwehr / Zentrale Bußgeldstelle
Kontakt herunterladen
+49 4621 814-322
+49 4621 814-329
ordnungswesen[at]schleswig.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein