Jagdsteuer
Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.
Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).
Ansprechpartner
Jagdbehörde
jagdbehoerde[at]schleswig-flensburg.de
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig
Frau Heike Kleinert
Mitarbeiter Jagdbehörde
Kontakt herunterladen
+49 4621 87-234
jagdbehoerde[at]schleswig-flensburg.de
Zimmer:
A 10
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jagdbehoerde[at]schleswig-flensburg.de
Zimmer:
A 10
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein