Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.

Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).

 

§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

§ 3 KAG

 


Ansprechpartner

Jagdbehörde

jagdbehoerde[at]schleswig-flensburg.de
Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Frau Heike Kleinert

Mitarbeiter Jagdbehörde

Frau Heike Kleinert

Mitarbeiter Jagdbehörde

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein