Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
Rechtsverbindliche Auskünfte zur Zulassung oder Befreiung von der Steuerberaterprüfung erteilt die Steuerberaterkammer.
Möchten Sie eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung, kann man diese Auskünfte - auf Antrag - von der zuständigen Stelle erhalten.
Sie erhalten eine schriftliche Auskunft, ob und welche Zulassungsvoraussetzungen Sie erfüllen.
An die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie hauptberuflich tätig sind beziehungsweise Ihren (überwiegenden) Wohnsitz haben.
Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet.
Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
Für die verbindliche Auskunft ist eine Gebühr von 200,00 Euro an die zuständige Stelle zu zahlen.
Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen im Original oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen, zum Beispiel
- Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und beruflichem Werdegang,
- Nachweise über die Vorbildung - beglaubigte Abschriften/Kopien der Prüfungszeugnisse (Abschlussprüfungen),
- Angaben über Art und Umfang Ihrer praktischen Tätigkeiten.
- Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung
- Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Betrieb - Anmeldung
- Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Plakatierungen innerhalb von Ortsdurchfahrten: Genehmigung
- Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis
Ansprechpartner
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein