Vormundschaft
Für ein minderjähriges Kind kann ein Vormund bestellt werden, für Volljährige wird gegebenenfalls eine Betreuung angeordnet.
Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Mündels. Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen.
Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,
- wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern würde in diesem Fall die elterliche Sorge entzogen.
- wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben beziehungsweise, sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
- wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.
Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Die Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Im Übrigen wird der Vormund von dem zuständigen Familiengericht bestellt.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.
Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Jugendamt).
Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu den Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
- Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten
- Bescheinigung über eine Fehlgeburt beantragen
- Erklärung der Adoptionsbewerber, dass sie bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.
- Hilfen für Menschen, die durch eine Unrechtshaft zu Schaden gekommen sind
- Vaterschaftsanerkennung
Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Fachbereich Jugend und Familie
Moltkestraße 25
24837 Schleswig
Frau Sonja Unruh
Mitarbeiter Kreis Schleswig-Flensburg - Fachbereich Jugend und Familie
Kontakt herunterladen
+49 4621 48122837
sonja.unruh[at]schleswig-flensburg.de
Zimmer:
0.25
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein