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Für werdende Mütter gilt ein Kündigungsverbot. Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber.

Für werdende Mütter gilt ein Kündigungsverbot. Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Das heißt, das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Schutz besteht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde dem Antrag eines Arbeitgebers auf Kündigungszulassung zustimmen.

Das bedeutet: ohne Zulassungsbescheid der zuständigen Behörden ist eine Kündigung in den definierten Fällen rechtsunwirksam.

 

Es können Gebühren entsprechend dem Verwaltungsaufwand erhoben werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 


Ansprechpartner

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

+49 431 988-0
+49 431 988-5416
poststelle[at]sozmi.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/viii_node.html
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel

Postanschrift:
24170 Kiel

Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein